KANTONSSCHULVEREIN SCHAFFHAUSEN

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Statuten

KANTONSSCHULVEREIN SCHAFFHAUSEN

Statuten vom 2. April 1992

Art. 1

A. Rechtsform, Sitz

Der Kantonsschulverein Schaffhausen ist ein Verein im Sinn von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Er hat seinen Sitz in Schaffhausen.

 

Art. 2

B. Zweck

Der Verein

a) unterstützt ideell und materiell die Schule und ihre Bedürfnisse,

b) unterstützt besondere Aktivitäten der Schule sowie der Schülerinnen und Schüler,

c) fördert den Kontakt der Ehemaligen unter sich und zur Schule,

d) kann die Trägerschaft der Schaffhauser Volksmittelschule übernehmen.1

 

Art. 3

C. Mitgliedschaft

1. Arten

Dem Verein können Einzelmitglieder oder Kollektivmitglieder angehören.

Wer sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden.

 

Art. 4

2. Eintritt

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.

 

Art. 51

3. Jahresbeitrag,

Haftung

Der Jahresbeitrag beträgt für Einzelmitglieder
Fr. 25.– und für Kollektivmitglieder Fr. 50.–.

Darüber hinaus können die Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins nicht belangt werden.

Art. 6

4. Austritt

Der Austritt kann auf Ende des Kalenderjahrs erklärt werden.

Wer den Jahresbeitrag nicht entrichtet, verliert die Mitgliedschaft ohne weiteres.

 

Art. 7

D. Organisation

1. Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung;

b) der Vorstand;

c) das Revisorat.

 

Art. 8

2. Mitgliederversammlung

a) Zuständigkeit

In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen folgende Geschäfte:

a) Wahl eines Präsidenten oder einer Präsidentin (im folgenden Präsident genannt) und der weiteren Mitglieder des Vorstandes;

b) Wahl des Revisorates;

c) Abnahme der Jahresrechnung, des Geschäftsberichts und des Berichts des Revisorates;

d) Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Jahresbeiträge;

e) Änderung der Statuten und Auflösung des Vereins;

f) Genehmigung allfälliger Reglemente;

g) Ernennung von Ehrenmitgliedern;

h) Geschäfte, die der Vorstand von sich aus der Mitgliederversammlung vorlegt;

i) allfällige Mitgliederanträge;

j) Mitteilungen und Verschiedenes.

 

Art. 9

b) Beschlüsse

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Änderung der Statuten setzt die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder voraus.

Die Auflösung des Vereins muss in der Einladung ausdrücklich angekündigt werden und setzt die Zustimmung von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder voraus.

Kommt die für die Auflösung des Vereins erforderliche Zweidrittelsmehrheit nicht zustande, kann die Auflösungsversammlung eine Urabstimmung auf dem Korrespondenzweg beschliessen. 

 

Art. 10

c) Durchführung, Einladung, Antragsrecht

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

Der Vorstand kann ausserordentliche Mitliederversammlungen einberufen.; er ist dazu verpflichtet, wenn zwanzig Mitglieder es verlangen.

Die Mitglieder sind mindestens zwanzig Tage vor Durchführung der Versammlung unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte einzuladen; die Einladung kann in der Tagespresse publiziert werden; auswärtige Mitglieder sind schriftlich einzuladen.

Allfällige Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung bis spätestens zehn Tage vor deren Durchführung einzureichen.

 

Art. 11

d) Beschlussfassung

Über nicht ordentlich angekündigte Geschäfte darf die Mitgliederversammlung nur beschliessen, wenn der Vorstand damit einverstanden ist; andernfalls sind sie an einer nächsten Versammlung zu behandeln.

 

Art. 12

3. Vorstand

a) Wahl, Konstituierung

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Vereinsmitgliedern.

Er wird für drei Jahre gewählt.

Er betraut je eines seiner Mitglieder mit dem Vizepräsidium, dem Aktuariat und dem Rechnungswesen.

 

Art. 13

b) Zuständikeit, Unterschrift

In die Zuständigkeit des Vorstandes fallen alle Vereinsgeschäfte, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Der Präsident oder das mit dem Vizepräsidium betraute Vorstandsmitglied führt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes die rechtlich verbindliche Unterschrift.

 

Art. 14

c) Beschlussfassung

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

 

Art. 15

4. Revisorat

Das Revisorat kann durch zwei natürliche oder eine juristische Person gebildet werden, die dem Verein nicht anzugehören brauchen.

Es wird für drei Jahre gewählt.

Es prüft nach Ablauf jedes Kalenderjahres die finanzielle Geschäftsführung des Vorstandes und berichtet darüber der Mitgliederversammlung schriftlich.

 

Art. 16

E. Inkrafttreten

Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

_____

Beschlossen an der Mitgliederversammlung vom
2. April 1992.

Der Präsident:                                    Die Aktuarin:

 

Peter Scheck                                      Silvia Pfeiffer

_________________

1 Fassung gemäss Beschluss der Mitgliederversammlung vom
   
3. März 2004